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So können Sie helfen

Mitarbeit, Spenden, Sponsoring​

Jede Unterstützung zählt – gemeinsam Hilfe möglich machen.

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Es gibt viele Wege zu helfen – ob durch Mitarbeit, Spenden oder Sponsoring. Jeder Beitrag zählt und ermöglicht unsere medizinischen Einsätze weltweit.​

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Eine Mission lebt vom Team

Ob in Deutschland oder im Ausland – unser Engagement lebt von Menschen, die Zeit, Energie und Herzblut einbringen.

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Wir suchen verantwortungsbewusste, belastbare und teamfähige Helfer:innen. Sie erwartet sinnvolle Arbeit, große Dankbarkeit, ein herzliches Team und die Möglichkeit, hier wie weltweit mitzuwirken. Jede helfende Hand zählt – und wir finden für alle, die mit anpacken möchten, die passende Aufgabe.

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Jetzt Teil des Vereins werden - So werden Sie Mitglied

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  • Formular herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und per E-Mail an info@sms-team.org oder per Post an Surgical Mission Saarland e.V., Mühlenweg 21, 66130 Saarbrücken senden.​

  • Aktive Mitgliedschaft: 10 €/Monat (ermäßigt 5 €) – Mitbestimmung und Mitarbeit im Verein.

  • Inaktive Mitgliedschaft: 5 €/Monat – finanzielle Unterstützung unserer Hilfsprojekte.

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Wir freuen uns, Sie in unserem Team willkommen zu heißen!

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Ihre Spende macht den Unterschied

Mit unseren Einsätzen leisten wir medizinische Hilfe für Menschen ohne Zugang zu notwendiger Behandlung – in Deutschland und weltweit. Unsere Arbeit lebt von Spenden und ehrenamtlichem Engagement.

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Ihre Unterstützung ermöglicht:

  • lebensrettende Operationen

  • dringend benötigtes Material

  • Ausbildung von medizinischem Personal

 

Jeder Beitrag zählt – schon wenige Euro können Medikamente, Behandlungen oder Grundversorgung sichern.

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Spendenkonto:
Surgical Mission Saarland e.V.
IBAN: DE12 5945 0010 1030 3130 58
BIC: SALADE51HOM

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Spendenquittungen werden innerhalb von ca. 4-6 Wochen ausgestellt.

Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

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Sponsoren und Unterstützer

Gemeinsam mehr erreichen!


Unsere Einsätze sind nur dank engagierter Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen möglich. Jede Unterstützung – ob finanziell, materiell oder durch Dienstleistungen – trägt direkt dazu bei, medizinische Hilfe zu leisten.

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Warum Ihre Hilfe zählt:

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  • Direkte Wirkung in unseren Projekten

  • Transparente Mittelverwendung

  • Sichtbarkeit als Partner auf Wunsch

  • Exklusive Einblicke in unsere Arbeit

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So können Sie helfen:

 

  • Spenden

  • Sachspenden 

  • Dienstleistungen

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Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.

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Ein großes Dankeschön!

Dank an unsere bisherigen Unterstützer!

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Wir danken allen, die uns bereits begleiten – für Ihre Spenden, Ihr Engagement und Ihren Zuspruch.

Ohne sie wären unsere Hilfseinsätze nicht möglich gewesen.

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Apotheken & medizinische Einrichtungen

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  • Glückauf Apotheke, Saarbrücken – wichtige Sachspenden für die Ukraine-Hilfe

  • Herz-Jesu-Krankenhaus, Fulda – großzügige materielle Unterstützung 

  • Caritas Krankenhaus, Saarbrücken (mehrfache Unterstützung)

  • Apotheke des GPR Klinikums Rüsselsheim – Arzneimittelspenden (Dank an Dr. Degenhardt und Dr. Müller)

  • Frauenarztzentrum SaarPfalz – Unterstützung unserer medizinischen Projekte

  • Firma Schürr Profi Shoes – OP-Schuhe für die Mission

  • Fresenius Kabi Deutschland GmbH (mehrfache Unterstützung)

  • B. Braun Melsungen AG (mehrfache Unterstützung)

 

Kirchen & Gemeinden

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  • Missionsförderverein Kutzhof – langjährige Unterstützung

  • Pfarrei Herz Jesu, Hassel – großzügige Spende für die Ukraine-Flüchtlingshilfe

  • Johann Peter Frank – Gesellschaft Rodalben (Alois Dauenhauer, Dr. Rudolf Abel, Juliane Kilb) – Engagement und Pressearbeit

  • Verein für Gemeinschaftspflege der Saarland Versicherung

 

Vereine, Schulen & Sport

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  • Kiwanis Club Saarbrücken St. Johann – Unterstützung unserer Hilfsprojekte

  • Waldschule Altenwald – Engagement und Spendenaktionen

  • TuS Ormesheim – Unterstützung durch Benefizaktionen

 

Unternehmen & Sponsoren

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  • Lia OP-Saal: Shop

  • LIGAMED® Medical Produkte GmbH – Verbandsmaterialien für internationale Einsätze

  • TECHNICO MED GmbH (Thomas Bramer) – medizinische Geräte, Wartungen, Reparaturen

  • Eurodata, Saarbrücken – Unterstützung unserer Projekte

  • Die Plotterei N. Gara, Saarbrücken-Ensheim – T-Shirts und Polo-Shirts für das Team

  • La Santé – Verbrauchsmaterialien für Ghana

  • Notarztmarktplatz, St. Ingbert – langjährige Unterstützung (Florian Jung, Missionsteilnehmer 2012)

  • ConvaTec – Wundauflagen

  • CTS Medizintechnik (Thomas Caprano) – medizinische Geräte

  • Varitec AG, Merchweiler (mehrfache Unterstützung)

  • Pari GmbH – medizinisches Material

  • Laerdal Medical GmbH – medizinisches Equipment

  • Medida GmbH & Co. KG – Materialspenden

  • Wirutec, Sulzbach/Saar (mehrfache Unterstützung)

  • Ropimex R. Opel GmbH, Neunkirchen (mehrfache Unterstützung)

  • Deutsche Bank Saarbrücken

 

Logistik & Transport

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  • Spedition Zufall logistics group – kostenloser Transport der Sachspenden nach Ghana

  • Spedition Fast Mondial, Kelsterbach – gesponserter Containertransport (mehrfache Unterstützung)

  • tropo.de – Facebook-Spendenaktion (5.000 € Erlös für Hilfsprojekte)

 

Privatspender & Familien

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  • Familie Mrosek – personalisierte Stirn- und Taschenlampen für Einsätze

  • Janine von Bilder Manufaktur, Kleinblittersdorf – professionelles Fotoshooting

  • Viktor Schumacher – Gestaltung des Missionsbuchs, Flyer und Plakate

  • Zahlreiche private Unterstützer, darunter:
    J. Gabler, Julian Avram, I. Wagner, Eva Hewig, Rudolf Wellen, Wolfgang D., Oliver Würz, Susanne Lenhart, C. Haeber, B. Kurschinski, K. H., M. Kaufmann, B. Luge-Ehrhardt, Nadine Pfeifer, D. Freytag, A. Klimbingat, D. Kaufmann, Frank Schöndorf, Christiane Walbrodt, N. Pschenica, Christof Quadrizius, E. Stein, Christian Sehn, Eva Kargl, Tina Blanck sowie viele weitere, die anonym bleiben möchten.

 

Ein besonderer Dank

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Wir danken allen Helferinnen und Helfern, die uns mit ihrer Zeit, ihrem Wissen und ihrer Tatkraft unterstützen – vor Ort in den Einsatzgebieten und hier in Deutschland.
Jede Spende, jede Stunde und jeder Einsatz zählt.

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Satzung des Vereins Surgical Mission Saarland e.V.

Satzung des Vereins
Surgical Mission Saarland
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Surgical Misson Saarland, hat seinen Sitz in
Saarbrücken, ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz
e.V.
§2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
und des Katastrophenschutzes.
Die satzungsgemäßen Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
· Medizinische Hilfe (insbesondere durch Durchführung von Operationen)
im In- und Ausland für Menschen, welche keinen adäquaten Zugang zu
einer medizinischen Versorgung haben. Dies umfasst auch die Errichtung,
Unterstützung und Förderung von entsprechenden Hilfsprojekten.
· Medizinische Hilfe im In- und Ausland für Opfer von Erdbeben,
Naturkatastrophen, Unglücksfällen und sonstigen Schadensereignissen.
sowie humanitäre Einsätze für Menschen.
· Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung medizinischen
Fachpersonals im In- und Ausland.
· Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch Einsätze im In u. Ausland verwirklicht.
· Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
· Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

· Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
· Reisekosten bzw. Reisekostenzuschuss sowie Unkosten welche in
direktem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen, können vom
geschäftsführenden Vorstand genehmigt und ausgezahlt werden, sofern
diese Forderungen berechtigt sind und die finanzielle Situation des
Vereins dies ermöglicht.
· Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
· Der Verein bemüht sich um Akquise von Sach- und Geldspenden.
§ 3
Mitgliedschaft
· Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
· Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag eines Antragsstellers
entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Gründe für eine
etwaige Ablehnung eines Aufnahmegesuches sind auf Wunsch dem
Antragsteller bekannt zu geben. Im Falle einer Ablehnung ist der
Antragsteller berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat um die
Entscheidung einer Mitgliederversammlung nachzusuchen. Deren
Entscheidung ist endgültig.
· Der/die Antragsteller/in kann aktives oder inaktives Mitglied werden
· Aktive Mitglieder sind in vollem Umfang stimmberechtigt und können an
Einsätzen und Veranstaltungen teilnehmen.
· Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht an
Einsätzen teilnehmen. An Veranstaltungen können sie teilnehmen.
· Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich
automatisch um ein Kalenderjahr, wenn nicht mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.

· Der Wechsel von inaktiver zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit
möglich. Die aktive Mitgliedschaft beträgt dann mindestens ein Jahr
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
kann der Vorstand auf Vorschlag und Zustimmung der
Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit; ihnen stehen die
gleichen Rechte und Pflichten zu wie den übrigen aktiven Mitgliedern.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
· Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
· Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende mit
einem eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen.
· Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf
Antrag der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann nur beschlossen
werden wegen unehrenhaften Betragens, groben Verstößen gegen die
Satzung oder Rückstand des Jahresmitgliedsbeitrages von mehr als drei
Monaten. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend
Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben gegen die Entscheidung
kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6
Beitrag
Es sind Jahresmitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird im Rahmen eines
Einzugsverfahrens eingezogen.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
· Mitgliederversammlung
· Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im
Jahr schriftlich per Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe der
Tagesordnung binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Die
Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
Digitale Mitgliederversammlungen mittels eines Kommunikationstools
sind im Falle höherer Gewalt (z.B. Epidemien/Pandemien) möglich. Vor
einer digitalen Mitgliederversammlung muss der Vorstand an die
Mitglieder Datenschutzhinweise versenden

Die Tagesordnungspunkte müssen enthalten:
· Feststellen der Beschlussfähigkeit
· Jahresbericht
· Kassenbericht
· Bericht der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Anträge
· Verschiedenes
In den Jahren, in denen die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
stattfindet, müssen die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten sein
· Feststellen der Beschlussfähigkeit
· Jahresbericht
· Kassenbericht
· Bericht der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl eines Wahlleiters
· Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüfer
· Anträge
· Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung beschließt über
· Genehmigung der Jahresberichte von Vorstand, Kassenwart und
Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
· Satzungsänderungen
· Die Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
· Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
· Auflösung und Fusionierung des Vereins

· Abstimmungen während der Mitgliederversammlung werden offen
oder auf Antrag geheim durchgeführt. Über den Antrag entscheidet
die Mitgliederversammlung
· Außer der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung können
vom Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Antrag von
mindestens 33% der Mitglieder muss der Vorstand eine
Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe
der Tagesordnung.
· Anträge der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor jeder
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge welche später gestellt werden, können nicht berücksichtigt
werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen darüber, ob über nach dem
Versand der Einladung gestellte Anträge beschlossen werden kann.
· Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Nur die anwesenden aktiven Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht.
Über jede Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein
Sitzungsprotokoll zu fertigen, das in der nächsten Mitglieder- oder
Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorgelegt wird und durch
die Versammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
· Stimmrechtübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
· Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn diese 48 Stunden vor der
Versammlung schriftlich, postalisch oder per Mail beim Vorstand
eingeht.
· Eine digitale Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Findet eine
Mitgliederversammlung digital statt, wird die geheime Stimmabgabe
mittels eines, durch den Vorstand vor der Wahl festgelegten
Onlinetools, durchgeführt.
· Entscheidungen, die von den Mitgliedern kurzfristig getroffen werden
müssen, können im Mail-Umlaufverfahren eingeholt werden.

§ 9
Vorstand
· Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden / gleichzeitig Missionbeauftragte/r
dem / der Kassenwart/in
dem / der Schriftführer/in
· Zum erweiterten Vorstand gehören:
der / die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
der / die Materialwart/in
der / die Fachberater/in für den ärztlichen Bereich
der / die Fachberater/in für den pflegerischen Bereich
sowie vom geschäftsführenden Vorstand berufene höchstens zwei
weitere Mitglieder.
· Mindestens zwei Mal im Jahr muss eine Vorstandssitzung stattfinden.
· Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit
die Stimme des ersten Vorsitzenden.
· Eine Vorstandssitzung kann auch digital und online mittels eines
Kommunikationstools stattfinden. Vor der digitalen Vorstandssitzung
muss der Einlader Datenschutzhinweise an die Vorstandsmitglieder
versenden. Eine digitale Vorstandssitzung ist beschlussfähig
§ 10
Wahl des Vorstandes
· Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren
durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
· Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt geheim.
· Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können in offener
Abstimmung gewählt werden.
· Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand aus den Reihen der aktiven Mitglieder ein
Ersatzmitglied für die restliche Zeit der Amtsperiode.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes
· Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich. Er hat den Verein so zu
leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und der
Aufgabenstellung des Vereins erfordern.
· Vertretungsrecht nach innen und außen hat der geschäftsführende
Vorstand. Diese vier Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB jeweils einzeln.
· Der Vorstand hat die Aufgabe, die Einsätze u. Veranstaltungen im Inund
Ausland nach Bedarf und Machbarkeit und nach sorgfältiger
Prüfung zu legitimieren.
§ 12
Kassenprüfer
· Die Jahreshauptversammlung wählt alle 2 Jahre 2 Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben
die Finanzgeschäfte des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen
und rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht
zu fertigen, der der Versammlung vorgetragen wird.
· Wenn ein Kassenprüfer vor dem Ende der Amtsperiode ausscheidet,
kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen neuen
Kassenprüfer, bis zum Ende der aktuellen Amtsperiode, wählen
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§14
Verbandszugehörigkeit
Schließt sich der Verein einem anderen Verband oder Vereinigung an,
so bedarf dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die
Beschlüsse zur Verbandszugehörigkeit werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
§ 15
Durchführung von Einsätzen
· An Einsätzen können nur aktive Mitglieder des Vereins teilnehmen.
· Die personelle Zusammenstellung erfolgt nach der Notwendigkeit der
Aufgabenstellung für den Einsatz und wird vom Vorstand festgelegt.
§ 16
Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit bei Einsätzen oder sonstiger Tätigkeit
für den Verein erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.

§ 17
Auflösung oder Fusion
Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen
Verein kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungs- oder
Fusionsbeschluss bedarf der ¾ Stimmenmehrheit.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder
anwesend sind. Ist dieses Erfordernis nicht gegeben, so entscheidet
eine zweite, spätestens 14 Tage später erfolgende Versammlung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder mit
Stimmenmehrheit. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die
Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den
„German Doctors e.V.“ in 53173 Bonn, sowie der I.S.A.R. Germany
gemeinnützige GmbH in 47138 Duisburg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden haben.
§ 18
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch die ordentliche
Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen
sieben Tage vor der dafür abstimmenden Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden.

§ 19
Satzungsänderungen durch den Vorstand
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht
verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
§20
Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die
folgenden personenbezogen Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum,
Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und Emailadresse), Kontodaten,
medizinische Ausbildung, Beruf sowie vereinsbezogene Daten
(Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mithilfe von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich
vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die
erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.10.2015
erstellt und beschlossen.
Saarbrücken, den 29.03.2021

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